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AGB

Stand 01.09.2018

Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ist der Käufer Unternehmer, bedürfen abweichende Geschäftsbedingungen, Nebenabreden und Änderungen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Sollten einzelne Teile nachstehender Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen. Wird in den Bedingungen der Unternehmer genannt, wird damit gleichzeitig die juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens einbezogen.
  3. Erfüllungsort und – soweit der Käufer Unternehmer ist – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen einschließlich von Klagen aus Schecks und Wechseln ist für beide Teile hinsichtlich aller Verbindlichkeiten Heilbronn. Es gilt deutsches Recht.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bezugnahmen auf Angaben und Abbildungen in Katalogen und Preislisten dienen nur der Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung. Entscheidend ist die handelsübliche und normierte Beschaffenheit der Sache. Ist der Käufer kein Verbraucher, bedürfen Garantieübernahmen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Öffentliche Äußerungen anderer Hersteller bezüglich der Beschaffenheit einer Kaufsache binden uns gegenüber einem Käufer, der nicht Verbraucher ist, nicht, es sei denn, diese Angaben werden durch uns schriftlich bestätigt. Bei Bezug von Markenerzeugnissen gelten als Bestandteil dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die „Zusätzlichen Bedingungen für den Verkauf von Markenerzeugnissen“ der betreffenden Hersteller.
  2. Preise verstehen sich bei Selbstabholung in Euro ab Lager oder Werk. Alle Notierungen sind freibleibend. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der zu dieser Zeit gültigen Mehrwertsteuer.
  3. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, unter Setzung einer Frist Sicherheiten zu verlangen und Vorauszahlung zu fordern und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
  4. Die Verpackungskosten sind im Preis nicht enthalten. Die Verpackung wird billigst berechnet und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückgenommen. Wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen frei Lager des Verwenders zurückgesandt, so werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

III. Lieferung, Lieferverzögerung und Abnahme

  1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig. Besondere Umstände, z. B. höhere Gewalt, Streik usw., verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern der Käufer ein Unternehmer ist. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Schadensersatzansprüche sind in Abschnitt V. 4. geregelt.
  2. Der Käufer kann uns frühestens nach Ablauf des schriftlich vereinbarten Liefertermins in Verzug setzen. Ein Unternehmer muss, um vom Vertrag zurücktreten zu können oder Schadensersatz zu verlangen, uns darüber hinaus eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
  3. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der von einem Unternehmer bestellten Waren geht mit der Absendung an den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und geht zu Lasten des Käufers. Die Wahl der Transportwege und - mittel geschieht mangels besonderer Weisung durch uns ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Vertragspartner nicht von der Abnahmeverpflichtung. Schadensersatzansprüche sind in Abschnitt V. 4. geregelt.
  4. Verlangen wir Schadensersatz wegen grundloser Verweigerung der Warenannahme durch den Käufer, so beträgt dieser 15 % des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.
  5. Bei Sonderanfertigung bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der bestellten Menge vorbehalten.

IV. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

  1. Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die Zahlung hat innerhalb der Frist so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen gewähren wir einen Skonto von 2 % auf Warenlieferungen, sofern der Rechnungsbetrag mindestens 25,00 € beträgt und alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Von der Skontierung grundsätzlich ausgenommen sind Dienstleistungen und Barverkäufe. Zieht sich der Käufer bei der Bezahlung von Rechnungen Skonto ab, dann ist bei der Verrechnung von Gutschriften das Skonto entsprechend zurückzurechnen. Ist mit dem Käufer Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, so ermächtigt er uns damit, von der angegebenen Kontoverbindung sämtliche Rechnungsbeträge einzuziehen. Zugleich wird das Kreditinstitut des Käufers bereits jetzt angewiesen, uns oder einem von uns beauftragten Dritten bei Nichteinlösung der Lastschriften oder bei Widerspruch gegen die Lastschriften auf Anforderung Namen und Anschrift des Käufers mitzuteilen, damit wir unseren Anspruch geltend machen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  2. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen aus der Geschäftsverbindung unter Aufhebung vereinbarter Fälligkeiten mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen fällig zu stellen.
  3. Gegenüber Kaufpreisforderungen ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Forderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, sie stammen aus demselben Vertragsverhältnis.

V. Gewährleistung, Haftung und Hinweis gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

  1. Nach Abholung oder Lieferung sind die Waren unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit oder Beschaffenheit zu überprüfen und Mängel bei uns – ist der Käufer kein Verbraucher innerhalb von 2 Tagen – anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass die Ware ordnungsgemäß quittiert wurde. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Entstehen durch Unterlassen dieser Anzeige weitere Mängel oder Schäden, ist Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Transportschäden oder Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief durch die Bahn zu bescheinigen, ansonsten durch den Fahrer und die bei der Entladung beteiligten Personen unter Angabe von Namen und Anschriften.
  3. Wir bestimmen bei nachweislichem Auftreten eines Mangels, ob wir nachliefern oder nachbessern, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. Im Falle der Nacherfüllung zugunsten eines Käufers, der nicht Verbraucher ist, tragen wir nicht solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die nacherfüllungsbedürftige Sache an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht wurde, sofern dies nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt für den Käufer, der nicht Verbraucher ist, ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Ist zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit die Einsendung des Liefergegenstandes an das Lieferwerk erforderlich, so erfolgt die Nachlieferung unter dem Vorbehalt, dass die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes durch das Lieferwerk bestätigt wird. Die Ersatzlieferung erfolgt in einem solchen Falle nur gegen Rechnungsstellung.
  4. Schadensersatz statt Erfüllung kann vom Käufer nicht verlangt werden. Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit für Personenschäden und für typischerweise eintretende und vorhersehbare Sachschäden, die aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultieren. Darüber hinaus ist die Haftung auf Sachschäden begrenzt, die von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
  5. Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) beizufügen. Die aus Anlass einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge erwachsenden Kosten trägt der Käufer.
  6. Hinweispflicht gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer ein Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufender Rechnungen), die wir aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben.
  2. Der Käufer darf Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten. Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus anderen als den unter Ziffer VI. 2. genannten Gründen, insbesondere durch Weiterveräußerung usw., so tritt der Käufer uns bereits jetzt seine daraus entstehenden Ansprüche zur Sicherheit ab, gleichviel ob er die Ware zusammen mit anderen Leistungen oder an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Der Käufer setzt uns sofort von vereinbarten Abtretungsverboten in Kenntnis. Auf unser Verlangen gibt er die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt uns die Unterlagen aus.
  3. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns gemäß vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen; er hat die eingegangenen Beträge sofort an uns abzuführen. Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers entfällt diese Einzugsermächtigung ohne Widerruf. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufender Rechnung) um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Käufers übersteigende Sicherungen nach eigener Wahl frei.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, dafür auftretende Kosten zu tragen und sie unentgeltlich zu verwahren. Er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in ähnlicher Weise über sie verfügen. Eine solche Beeinträchtigung muss uns sofort mitgeteilt werden. Der Käufer, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr auf seine Kosten zu versichern und dies uns auf Verlangen durch Vorlage des Versicherungsscheines und der letzten Prämienquittung nachzuweisen.
  5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
  6. Verlangen wir Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Liefervertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrage zusammenhängender Forderungen von uns gutgebracht.
  8. Behandelt der Käufer die Sache nicht seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt entsprechend oder kommt er seinen Auskunftspflichten nicht nach, ist die Aufrechterhaltung des Vertrages für uns unzumutbar. Wir können dann – sofern erforderlich nach Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Erfüllung verlangen.

Flein im September 2018

HELIX AUTOMOTIVE GMBH
Fischeräcker 4
74223 Flein
HRB 766235

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